BAG - Urteil vom 16.03.2010
3 AZR 356/08
Normen:
BetrAVG § 1; Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft § 12; Sonderurlaubsverordnung § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2010, 1144
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 469/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 4870/06

Gleichbehandlungsgrundsatz in der Altersversorgung eines Bahnbeamten; Fehlender Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bei Ruhegehaltsfähigkeit der ausgeübten Tätigkeit

BAG, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 356/08

DRsp Nr. 2010/13342

Gleichbehandlungsgrundsatz in der Altersversorgung eines Bahnbeamten; Fehlender Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bei Ruhegehaltsfähigkeit der ausgeübten Tätigkeit

Orientierungssätze: 1. Ein Beamter, der sich im dienstlichen Interesse für den Einsatz bei der Deutschen Bahn hat beurlauben lassen mit der Folge, dass ihm die Tätigkeit dort als ruhegehaltsfähig anerkannt wurde, hat keinen Anspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Bahn, wie sie nicht beamteten Führungskräften zugesagt wurde. 2. Die Ungleichbehandlung ist deshalb gerechtfertigt, weil beurlaubte Beamte und andere Arbeitnehmer der Bahn kraft gesetzlicher Regelung hinsichtlich ihrer Altersversorgung unterschiedlichen Ordnungssystemen zugeordnet sind.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2007 - 8 Sa 469/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft § 12; Sonderurlaubsverordnung § 13 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger aus Gleichbehandlungsgründen eine betriebliche Altersversorgung gewähren muss.