LAG Hamm - Urteil vom 21.11.1996
17 Sa 987/96
Normen:
BGB § 611a Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 844
EuroAS 1997, 87
ZTR 1997, 229
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 14.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1047/95

Gleichbehandlungsgrundsatz: Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen Diskriminierungsverbot

LAG Hamm, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 17 Sa 987/96

DRsp Nr. 2001/5803

Gleichbehandlungsgrundsatz: Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen Diskriminierungsverbot

1. Da in § 611a Absätze 2 und 5 BGB nF nicht mehr wie in § 611a Abs. 2 BGB a.F. geregelt ist, ob und in welchem Umfang bei einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung in bezug auf Einstellung sowie auf den beruflichen Aufstieg vom Arbeitgeber materieller Schadensersatz zu leisten ist, können den bei der Einstellung sowie bei dem beruflichen Aufstieg wegen des Geschlechts vom Arbeitgeber benachteiligten Bewerber/-innen gegenüber dem Arbeitgeber über den immateriellen Entschädigungsanspruch des § 611a Absätze 2 und 5 BGB nF hinaus aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung sowie einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 611a Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. weitere materielle Schadensersatzansprüche zustehen. Dabei haben die wegen des Geschlechts bei der Einstellung oder beim beruflichen Aufstieg benachteiligten Bewerber/-innen gegenüber dem Arbeitgeber den immateriellen Entschädigungsanspruch nach § 611a Absätze 2 und 5 BGB nF innerhalb der zweimonatigen gesetzlichen Ausschlussfrist des § 611a Abs. 4 BGB nF und die weitergehenden materiellen Schadensersatzansprüche innerhalb etwaig geltenden tariflichen Ausschlussfristen geltend zu machen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5823 Abs. 2 ;