LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.01.2019
11 Sa 870/18
Normen:
GG Art.3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8297/17

Gleichheitsgrundsatz verlangt Berücksichtigung der LebensverhältnisseSachliche Rechtfertigung der Gleichbehandlung gesetzlich und privat Versicherter

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 870/18

DRsp Nr. 2020/1824

Gleichheitsgrundsatz verlangt Berücksichtigung der Lebensverhältnisse Sachliche Rechtfertigung der Gleichbehandlung gesetzlich und privat Versicherter

Begrenzungen der Höhe des Krankengeldzuschusses sind zulässig, da dieses Ergänzung zum Krankengeld ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2018 – 16 Ca 8297/17 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art.3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über tarifliche Krankengeldzuschüsse im Zeitraum Dezember 2014 bis Juli 2016.

Die Klägerin ist seit dem 5. Juni 1988 bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 1988 (Anlage K 1, Bl. 9 d.A.) als Flugbegleiterin, zuletzt als Purserette I, beschäftigt.

Kraft individualvertraglicher Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin u.a. der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Beklagten in der Fassung vom 01.01.2013 (im Folgenden: MTV Nr. 2 Kabine) Anwendung. Darin ist u.a. folgendes geregelt:

„§ 13 Krankenbezüge

(1) Wird ein Mitarbeiter durch Erkrankung oder Unfall arbeitsunfähig, erhält er für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen Krankenbezüge.