BAG - Urteil vom 13.12.2005
9 AZR 220/05
Normen:
ErmäßigungsVO; AltTZG § 5 Abs. 1 ; Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung in Bremen; BremLAAufG - vom 17. Juni 1997) § 16 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; Gesetz zur Regelung der Arbeitszeitaufteilung für Lehrer und Lehrerinnen an; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) Nr. 3; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ, idF vom 30.Juni 2000) § 9 Abs. 1, 2 ; Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und die öffentlichen Schulen in Bremen (Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz);
Fundstellen:
NZA 2006, 1128
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 199/04
ArbG Bremen, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2303/03

Gleichheitswidriger Ausschluss von Lehrkräften in Altersteilzeit aus altersabhängiger Pflichtstundenermäßigung

BAG, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 220/05

DRsp Nr. 2006/11160

Gleichheitswidriger Ausschluss von Lehrkräften in Altersteilzeit aus altersabhängiger Pflichtstundenermäßigung

Orientierungssätze:1. Der Ausschluss der Lehrkräfte in Altersteilzeit aus der altersabhängigen Pflichtstundenermäßigung nach § 2 Abs. 4 ErmäßigungsVO ist wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.2. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bindet auch den Verordnungsgeber als untergesetzlichen Normgeber.3. Für die sachliche Rechtfertigung eines Unterscheidungskriteriums ist auf den Zweck der Leistung und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe abzustellen. Mit der Pflichtstundenermäßigung nach der ErmäßigungsVO und mit der Reduzierung der Arbeitszeit nach dem TV ATZ werden unterschiedliche Zwecke verfolgt. Die Ermäßigung aus Altersgründen wird ausschließlich zur Milderung der besonderen altersbedingten Belastungen durch den Unterricht gewährt. Die Altersteilzeit soll Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.

Normenkette:

ErmäßigungsVO; AltTZG § 5 Abs. 1 ; Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung in Bremen; BremLAAufG - vom 17. Juni 1997) § 16 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; Gesetz zur Regelung der Arbeitszeitaufteilung für Lehrer und Lehrerinnen an; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) Nr. 3;