BSG - Urteil vom 01.03.2011
B 7 AL 6/10 R
Normen:
SGB IX § 2; SGB IX § 73;
Fundstellen:
NJW 2011, 3117
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 72/08
SG Mainz, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 421/06

Gleichstellung eines Beamten mit einem Schwerbehinderten; Vorliegen einer Konkurrenzsituation angesichts der Unkündbarkeit als Beamter auf Lebenszeit

BSG, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen B 7 AL 6/10 R

DRsp Nr. 2011/9480

Gleichstellung eines Beamten mit einem Schwerbehinderten; Vorliegen einer Konkurrenzsituation angesichts der Unkündbarkeit als Beamter auf Lebenszeit

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. April 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB IX § 2; SGB IX § 73;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten nach § 2 Abs 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).

Der 1966 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit. Seit 1992 ist er bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt und seit November 2002 als Transfermitarbeiter bei der Personal-Service-Agentur Vivento, einer 100 %-igen Tochter der Deutschen Telekom AG, eingesetzt. Die Personal-Service-Agentur Vivento bietet Outsourcing und Projektmanagement an und vermittelt Fachpersonal zu Unternehmen und Behörden. Das zuständige Versorgungsamt stellte zugunsten des Klägers einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 ua wegen eines psychischen Leidens fest (Bescheid vom 8.6.2005; Widerspruchsbescheid vom 11.7.2005).