LAG Hamm - Urteil vom 14.05.2005
8 Sa 2371/04
Normen:
BGB § 242 § 611 § 612a ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen - 4 (2) Ca 401/04 - 25.10.2004,

Gratifikation, Ausschluss von Gratifikationsleistung, Gleichbehandlung, Maßregelung

LAG Hamm, Urteil vom 14.05.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 2371/04

DRsp Nr. 2005/17614

Gratifikation, Ausschluss von Gratifikationsleistung, Gleichbehandlung, Maßregelung

»Ausschluss von Gratifikationsleistung bei verweigerter Vertragsänderung.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 § 612a ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage nimmt der Kläger, welcher aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 28 d.A.) seit dem Jahre 1999 als Arbeiter im Betrieb der Beklagten gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 1.867,50 EUR brutto beschäftigt war, die Beklagte auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2003 in Höhe von 55% eines Monatsverdienstes in Anspruch.

Diesen Anspruch stützt der Kläger zum einen auf die in § 10 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung, welche neben der Festlegung des Monatslohns folgende Regelung enthält:

"...

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld werden gesondert vergütet.

..."

Weiter verweist der Kläger auf die Grundsätze der Betriebsübung und macht insoweit geltend, erst seit dem Jahre 2001 habe die Beklagte durch Aushang zum Ausdruck gebracht, es handele sich bei der Weihnachtsgratifikation um eine freiwillige soziale Leistung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft. Demgegenüber hat die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, bereits seit dem Jahre 1997 habe sie einen entsprechenden Vorbehalt bekannt gemacht.