LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.1995
16 Sa 759/95
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 114
LAGE § 242 BGB betriebliche Übung Nr. 18
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1413/95

Gratifikation; Betriebliche Übung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1995 - Aktenzeichen 16 Sa 759/95

DRsp Nr. 2001/14284

Gratifikation; Betriebliche Übung

"1. Bringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern zum Ausdruck, dass es sich bei der Zahlung einer Sonderzuwendung um eine freiwillige Leistung handelt, bei der auch durch wiederholte Zahlungen ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht erworben wird, verhindert dies das Entstehen einer betrieblichen Übung. 2. Eine betriebliche Übung entsteht dann auch nicht dadurch, dass bei mehrjährigen nachfolgenden Zahlungen der Arbeitgeber nicht jeweils nochmals auf den Freiwilligkeitsvorbehalt hinweist. 3. Liegen auch sonstige Anspruchsgrundlagen (Arbeitsvertrag, TV, BV) für die Zahlung einer Sonderzuwendung nicht vor, ist die BAG-Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 26.06.1975 und 26.10.1994, AP Nr. 86 und 167 zu § 611 BGB Gratifikation), wonach ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei Gratifikationszusagen im allgemeinen nur für die Zukunft wirkt und Rechtsansprüche des Arbeitnehmers nur für spätere Jahre ausgeschlossen werden, bereits mangels Entstehung eines Anspruchs nicht einschlägig."

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 1994.