LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.09.1995
11 Sa 61/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ( Gratifikation) ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm - Urteil vom 27.02.1995 - 7 Ca 574/94-R -,

Gratifikation: Vorbehalt der Freiwilligkeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 61/95

DRsp Nr. 2001/12044

Gratifikation: Vorbehalt der Freiwilligkeit

Der Freiwilligkeitsvorbehalt in einer Gratifikationszusage führt dazu, daß ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers für das jeweilige Jahr nur dann besteht, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, er werde auch in diesem Jahr eine Gratifikation bezahlen (entgegen BAG AP Nr. 86 zu § 611 BGB Gratifikation).

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ( Gratifikation) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob dem Kläger für das Jahr 1993, in dem die Gemeinschuldnerin nach Eröffnung des Konkursverfahrens am 30.09.1993 weder an ihn nach an andere Arbeitnehmer eine Gratifikation zahlte, ein "13. Gehalt" gemäß § 4 des Arbeitsvertrages vom 28.02.1989 (Bl. 7 d. A.) zusteht. Insoweit hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht

beantragt,

den Beklagten zu verurteilen DM 4.850,-- brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.1994 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage in diesem Punkt durch Urteil vom 27.02.1995 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem "13. Gehalt" handele es sich um eine Gratifikation, die vertragsgemäß mit einem Freiwilligkeits- und Rückzahlungsvorbehalt versehen sei. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Zahlung für das Jahr 1993 bestehe deshalb nicht.