BAG - Urteil vom 20.08.2019
3 AZR 260/17
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; HPVG § 61 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 99/16
ArbG Kassel, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 197/15

Grenzen der Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bei mittelbarem DurchführungswegDienstvereinbarung und personalvertretungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 260/17

DRsp Nr. 2020/2110

Grenzen der Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bei mittelbarem Durchführungsweg Dienstvereinbarung und personalvertretungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Gewährt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einem mittelbaren Durchführungsweg und wird im mittelbaren Durchführungsweg die Leistungsordnung im Rahmen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verschlechtert, so löst dies keine Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes aus.2. Verstößt eine Dienstvereinbarung zunächst nicht gegen den personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, kann sich dies durch spätere Entwicklungen ändern.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2017 - 13 Sa 99/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; HPVG § 61 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.