BAG - Urteil vom 20.08.2019
3 AZR 561/17
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; HPVG § 61 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1461/16
ArbG Kassel, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 100/16

Grenzen der Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bei mittelbarem DurchführungswegDienstvereinbarung und personalvertretungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 561/17

DRsp Nr. 2020/2111

Grenzen der Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bei mittelbarem Durchführungsweg Dienstvereinbarung und personalvertretungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Gewährt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einem mittelbaren Durchführungsweg und wird im unmittelbaren Durchführungsweg die Leistungsordnung im Rahmen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verschlechtert, so löst dies keine Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes aus. 2. Verstößt eine Dienstvereinbarung zunächst nicht gegen den personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, kann sich dies durch spätere Entwicklungen ändern.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2017 - 13 Sa 1461/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; HPVG § 61 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.