OLG Köln - Urteil vom 13.12.2018
15 U 56/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 361/15

Grenzen der Verdachtsberichterstattung über sexuelle Belästigungen

OLG Köln, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 15 U 56/16

DRsp Nr. 2019/449

Grenzen der Verdachtsberichterstattung über sexuelle Belästigungen

1. Die Äußerung des Verdachts der sexuellen Belästigung von Mitarbeitern durch ein Vorstandsmitglied eines Unternehmens stellt einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre dar. 2. Dieser Eingriff ist rechtswidrig, wenn das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens das Recht des betreffenden Presseorgans auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt. 3. Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf. 4. Die Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen setzt voraus, dass vor Aufstellung und Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Es muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung enthalten.