LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.09.2019
18 Sa 1225/18
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 48/18

Grenzen des arbeitsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzesSchutz- und Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGBKeine Vertragsänderung durch die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 18 Sa 1225/18

DRsp Nr. 2020/3986

Grenzen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Schutz- und Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB Keine Vertragsänderung durch die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz setzt voraus, dass eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers in Bezug auf eine Leistung gegeben ist. Ist das Recht des Arbeitnehmers, neben seiner Tätigkeit noch eine Nebentätigkeit auszuüben, durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, besteht für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum, da lediglich eine Norm - die Betriebsvereinbarung - vollzogen werden muss. 2. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann jede Partei nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des Vertragspartners verpflichtet sein. Der Arbeitgeber ist daher gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Daher kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer, der die Genehmigung zur Nebentätigkeit als Rechtsanwalt hat, bei der Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Umsetzung der erteilten Genehmigung durch Abgabe entsprechender Erklärungen zu ermöglichen.