EuGH - Urteil vom 29.10.1998
Rs C-185/96
Normen:
EG-Vertrag Art. 48, Art. 52, Art. 169; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 ; Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 Art. 7 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 3 ; Richtlinie 75/34/EWG Art. 7;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-6601 (Kommission/Griechenland)
IStR 1998, 710
SGb 1999, 252

Griechenland: Gewährung von Leistungen für kinderreiche Familien;

EuGH, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen Rs C-185/96

DRsp Nr. 2000/4568

Griechenland: Gewährung von Leistungen für kinderreiche Familien;

(Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Griechische Republik) 1. Bei einer Klage nach Artikel 169 des Vertrages ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; spätere Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen. 2. Die Fortgeltung einer nationalen Regelung, die als solche mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, läßt selbst dann, wenn der fragliche Mitgliedstaat im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht handelt, Unklarheiten tatsächlicher Art bestehen, weil die betroffenen Normadressaten bezüglich der ihnen eröffneten Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, in einem Zustand der Ungewißheit gelassen werden. Die Weitergeltung von Rechtsvorschriften, deren Anwendung gegen das Gemeinschaftsrecht verstieße, wenn sie nicht außer Anwendung geraten wären, kann ebenfalls zu einem solchen Zustand der Ungewißheit führen, der mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar ist.