LAG Hamm - Urteil vom 07.11.2005
1 Sa 1110/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz Satz 1, 3, Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 4 Ca 1720/04 - 18.04.2005,

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund Interessensausgleich mit Namensliste - Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten bei Übernahme von Angaben der Lohnsteuerkarte

LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 1110/05

DRsp Nr. 2006/21481

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund Interessensausgleich mit Namensliste - Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten bei Übernahme von Angaben der Lohnsteuerkarte

1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG hat der Arbeitnehmer die Tatsachen zu beweisen, welche die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG erscheinen lassen; der eingeschränkte Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl in den Fällen des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG ändert an der Verteilung der (grundsätzlich abgestuften) Darlegungs- und Beweislast nichts.2. Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn die Arbeitgeberin die Unterhaltspflichten der gekündigten Arbeitnehmerin auf einer nicht ausreichenden Grundlage ermittelt hat und bei zutreffender Ermittlung der Anzahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder unter Anlegung der Maßstäbe des Interessenausgleichs in Verbindung mit § 1 Abs. 3 KSchG der Arbeitnehmerin nicht hätte gekündigt werden dürfen.