LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.06.2020
14 TaBV 75/19
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 78; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 04.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 27/18

Grobe Pflichtverletzung des BetriebsratsAufkündigung der Zusammenarbeit mit dem Personalleiter als Verletzung gesetzlicher Pflichten des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 14 TaBV 75/19

DRsp Nr. 2022/13843

Grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats Aufkündigung der Zusammenarbeit mit dem Personalleiter als Verletzung gesetzlicher Pflichten des Betriebsrats

1. Ein grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten i.S.d. § 23 Abs. 3 BetrVG liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Ein grober Verstoß ist nur anzunehmen, wenn unter Beachtung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint. 2. Lehnt der Betriebsrat die Zusammenarbeit mit dem Personalleiter ab, verstößt er als Organ gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und greift in die Leitungsmacht des Betriebs ein. Dadurch werden der Arbeitsablauf und der Betriebsfrieden nach § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gravierend gestört.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.10.2019 - 1 BV 27/18 - wird zurückgewiesen, soweit der Betriebsrat auf Antrag der Arbeitgeberin (Antragstellerin und Beteiligte zu 1.) aufgelöst wurde.

In Bezug auf den Antrag des Quorums von Arbeitnehmern (Antragsteller und gemeinsame Beteiligte zu 2.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 4.10.2019 - 1 BV 27/18 - auf die Beschwerde des Betriebsrats abgeändert und der Antrag des Quorums von Arbeitnehmern als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1;