BAG - Urteil vom 22.02.2023
4 AZR 68/22
Normen:
BGB § 158 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 343; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Entgelt-TV v. 15.05.2018 Nr. 6 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2023, 175
BB 2023, 1651
DB 2023, 2951
DStR 2023, 2115
EzA-SD 2023, 14
NZA 2023, 1059
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 12 vom 22.02.2023
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 76/20
ArbG Karlsruhe, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 59/20

Große dynamische BezugnahmeklauselTarifliche Entgelterhöhung unter aufschiebender BedingungTarifliches Vertragsstrafenversprechen nur bei einer eindeutigen ZielrichtungZielsetzung einer aufschiebenden Bedingung

BAG, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 4 AZR 68/22

DRsp Nr. 2023/3176

Große dynamische Bezugnahmeklausel Tarifliche Entgelterhöhung unter aufschiebender Bedingung Tarifliches Vertragsstrafenversprechen nur bei einer eindeutigen Zielrichtung Zielsetzung einer aufschiebenden Bedingung

Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien können das Inkrafttreten eines gesamten Tarifvertrags oder einzelner Bestimmungen desselben vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung iSd. § 158 BGB abhängig machen (Rn. 22, 38 ff.). 2. Ist in einem Tarifvertrag vorgesehen, dass eine tarifliche Entgelterhöhung nur bei Eintritt einer - vom Handeln der Arbeitgeberin abhängigen - aufschiebenden Bedingung in Kraft treten soll, ist dies Ausfluss des jedem Tarifvertrag innewohnenden Kompromisses der widerstreitenden Interessen der Tarifvertragsparteien. Die Entgelterhöhung dient nicht primär der Sanktionierung des Verhaltens der Arbeitgeberin und stellt sich nicht als Vertragsstrafe dar (Rn. 24 ff.). 3. Ein Antrag auf Feststellung, dass eine tarifliche Entgelterhöhung für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist, muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Daher sind der Ausgangswert für die begehrte Entgelterhöhung anzugeben und die einbezogenen Entgeltbestandteile eindeutig zu bezeichnen (Rn. 56).