LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.2021
10 Sa 76/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 59/20
ArbG Karlsruhe, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 59/20

Vereinbarung einer tariflichen VertragsstrafeAuslegung von Regelungen im Haustarifvertrag als VertragsstrafeLohnerhöhung bei Nichterfüllung tariflich zugesagter Verpflichtungen durch ArbeitgeberLohnerhöhung für Arbeitnehmer bei Nichtsanierung sanitärer EinrichtungenAnpassung einer Vertragsstrafenregelung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 76/20

DRsp Nr. 2022/4972

Vereinbarung einer tariflichen Vertragsstrafe Auslegung von Regelungen im Haustarifvertrag als Vertragsstrafe Lohnerhöhung bei Nichterfüllung tariflich zugesagter Verpflichtungen durch Arbeitgeber Lohnerhöhung für Arbeitnehmer bei Nichtsanierung sanitärer Einrichtungen Anpassung einer Vertragsstrafenregelung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)

1. Auch in einem Tarifvertrag kann als Inhaltsnorm eine Vertragsstrafe vereinbart sein, deren Inhalt für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer tarifvertraglichen Verpflichtung eine Verpflichtung zu einer weiteren Lohnerhöhung der Arbeitnehmer sein kann.2. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Haustarifvertrag zur Zahlung von (weiteren) Lohnerhöhungen für die Arbeitnehmer, falls er bestimmte betriebliche sanitäre Einrichtungen nicht fristgerecht grundsaniert, so ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln, ob es sich dabei um eine Vertragsstrafe handelt.3. Eine solche Vertragsstrafe kann jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angepasst und ggf. angemessen herabgesetzt werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2020 - 2 Ca 59/20 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung

a) b) c) d) e) f) 2. II. III.