BSG - Beschluss vom 13.11.2017
B 13 R 20/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 12/15
SG München, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 912/12

Große WitwenrenteGrundsatzrügeBislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 13.11.2017 - Aktenzeichen B 13 R 20/17 BH

DRsp Nr. 2018/289

Große Witwenrente Grundsatzrüge Bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. 2. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG inhaltlich richtig oder falsch ist.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Fachanwalt für Sozialrecht beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I