LSG Bayern - Urteil vom 27.06.2017
L 13 R 12/15
Normen:
SGB X § 34 Abs. 2; SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 912/12

Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem vorletzten Ehegatten aus einer ZusicherungAuslegung eines in personalisierter Form ergangenen Schreibens als Zusicherung

LSG Bayern, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 13 R 12/15

DRsp Nr. 2017/13013

Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem vorletzten Ehegatten aus einer Zusicherung Auslegung eines in personalisierter Form ergangenen Schreibens als Zusicherung

1. Die Gewährung einer Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten setzt auch nach erfolgter Scheidung voraus, dass im Zeitpunkt des Todes noch eine gültige Ehe bestanden hat. 2. Wird entgegen dieser Rechtslage eine Zusicherung dahingehend erteilt, dass nach der Auflösung der zweiten Ehe Anspruch auf Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten "bestünde", kann hieraus bis zur Aufhebung der Zusicherung ein Anspruch auf Witwenrente entstehen. 3. Zur Auslegung eines Schreibens als Zusicherung.

Eine Zusicherung ist gemäß § 34 SGB X die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Auf ihre Unwirksamkeit und Rücknahme finden die für Verwaltungsakte geltenden Regelungen Anwendung. Die Zusicherung ist abzugrenzen von einer allgemeinen Auskunft oder einer Erläuterung der Rechtslage ohne erkennbaren Selbstbindungswillen. Sie stellt eine Selbstverpflichtung der Behörde dar, wobei der Verpflichtungswille der Behörde nach allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung zu ermitteln ist.

Tenor

I. II. III.