BAG - Urteil vom 31.07.2014
6 AZR 822/12
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; TV-L § 16 Abs. 5 S. 1, 2, 3;
Fundstellen:
AP TV-L § 16 Nr. 9
BAGE 148, 381
DB 2015, 76
TV-L § 16 Nr. 9
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 08.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 9/12
ArbG Stuttgart, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5168/11

Gründe für die Versagung einer Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten in Stuttgart

BAG, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 822/12

DRsp Nr. 2014/17301

Gründe für die Versagung einer Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten in Stuttgart

Die Entscheidung des Arbeitgebers über die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten nach § 16 Abs. 5 TV-L ist nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu treffen. Orientierungssätze: 1. Zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 5 TV-L eine Zulage gewähren. Diese Leistungsbestimmung ist nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu treffen. 2. Bei der somit erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen ist die Haushaltslage des öffentlichen Arbeitgebers entsprechend dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu berücksichtigen. Eine angespannte Haushaltslage kann die Ablehnung der Zulage rechtfertigen. 3. Bei Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 TV-L, die bereits mit der Stufe 4 die Endstufe erreicht haben, gilt § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 2012 - 1 Sa 9/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; TV-L § 16 Abs. 5 S. 1, 2, 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch der Klägerin auf eine Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten.