BSG - Beschluss vom 16.10.2017
B 11 AL 58/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 93 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 9/17
SG Hamburg, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 163/16

GründungszuschussGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageAnspruch auf ArbeitslosengeldKonkreter Zahlungsanspruch

BSG, Beschluss vom 16.10.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 58/17 B

DRsp Nr. 2017/16408

Gründungszuschuss Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Anspruch auf Arbeitslosengeld Konkreter Zahlungsanspruch

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. § 93 Abs. 2 SGB III regelt als eine Voraussetzung des Anspruchs auf Gründungszuschuss, dass Arbeitnehmer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens einen Arbeitslosengeldanspruch von 150 Tagen haben. 4. Zu diesen normativen Vorgaben hat das BSG bereits entschieden, dass nicht nur eine Anwartschaft oder ein Stammrecht auf Alg, sondern ein konkreter Zahlungsanspruch bestehen muss.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.