LSG Hamburg - Urteil vom 10.07.2017
L 2 AL 9/17
Normen:
SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 163/16

SGB-III-LeistungenGründungszuschussArbeitslosigkeit im RechtssinneSubjektive VerfügbarkeitErreichen eines point of no return

LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017 - Aktenzeichen L 2 AL 9/17

DRsp Nr. 2017/16361

SGB-III -Leistungen Gründungszuschuss Arbeitslosigkeit im Rechtssinne Subjektive Verfügbarkeit Erreichen eines "point of no return"

1. Arbeitslosigkeit im Rechtssinne setzt nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III voraus, dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht gemäß § 138 Abs. 5 SGB III zur Verfügung, wer 1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, 2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, 3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben (sog. subjektive Verfügbarkeit), und 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. 2. Die subjektive Verfügbarkeit ist eine innere Tatsache, deren Fehlen lediglich dann anzunehmen ist, wenn der Betreffende durch sein Verhalten begründete Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass er sich willkürlich nur auf einen Teil seiner objektiven Möglichkeiten beschränkt.