BVerfG - Beschluß vom 13.12.1990
1 BvR 1056/88
Normen:
BeamtVG § 2 ; BEG § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 126 Abs. 1 Satz 2 ; DV-BEG § 22 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ; Haager Protokoll 1 Teil 1 Nr. 7;
Fundstellen:
NJW 1991, 3269
NVwZ 1992, 159
Vorinstanzen:
BGH, vom 31.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 18/88

Grundlagen für die Berechnung der Berufsschadensrente nach BEG

BVerfG, Beschluß vom 13.12.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 1056/88

DRsp Nr. 2004/11199

Grundlagen für die Berechnung der Berufsschadensrente nach BEG

Die fachgerichtliche Auslegung von § 83 Abs. 1 Satz 1 und § 126 Abs. 1 Satz 2 BEG, daß Grundlage für die Berechnung der Berufsschadensrente nur das Grundgehalt und der Ortszuschlag eines vergleichbaren Bundesbeamten in Betracht kommen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BeamtVG § 2 ; BEG § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 126 Abs. 1 Satz 2 ; DV-BEG § 22 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ; Haager Protokoll 1 Teil 1 Nr. 7;

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes rügt. Dieses in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Prinzip beinhaltet kein Grundrecht oder grundrechtsähnliches Recht des Einzelnen, dessen Verletzung dieser nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde selbständig rügen könnte.

2. Die im übrigen zulässige Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.