8/1.1.1 Arbeitszeitgesetz

Autor: Sadtler

Rechtsgrundlage

Die wichtigste Rechtsgrundlage des öffentlichen Arbeitszeitrechts ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).3) Zweck des ArbZG ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen (§ 1 ArbZG). In § 2 ArbZG wird legaldefiniert, was unter Arbeitszeit i.S.d. Gesetzes zu verstehen ist und wer vom ArbZG erfasst wird.

Anwendungsbereich

In den persönlichen Geltungsbereich des ArbZG fallen grundsätzlich , soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt und mindestens 18 Jahre alt sind (§ Abs. i.V.m. § Abs. ). sind die , d.h. vor allem leitende Angestellte i.S.d. § Abs. , Chefärzte und Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Darüber hinaus fallen Organmitglieder juristischer Personen, Beamte und Freiberufler (mit Ausnahme von selbständigen Kraftfahrern, vgl. ()) nicht unter das , da sie arbeitsrechtlich gesehen keine Arbeitnehmer sind.