Autor: Sadtler |
Die Arbeitsleistung und die Arbeitsvergütung stehen in einem gegenseitigen Austauschverhältnis (§ 611 Abs. 1 BGB). Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass er oder der Arbeitgeber dies zu vertreten haben, wird er zwar von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei (§ 275 BGB); er verliert jedoch den Anspruch auf die Arbeitsvergütung (§ 326 Abs. 1 BGB). Es gilt der Grundsatz: "ohne Arbeit kein Lohn".1)
Dieser Grundsatz wird aus sozialen Erwägungen für den Fall der Leistungsverhinderung des Arbeitnehmers wegen unverschuldeter Krankheit durchbrochen: Die Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichten den Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall, wenn der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist; § 326 BGB tritt in diesem Fall zurück.
Die Grundlagen und Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden sich im Entgeltfortzahlungsgesetz (
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