6/7.1 Grundgedanke der Entgeltfortzahlung

Autor: Sadtler

Arbeit und Entgelt

Die Arbeitsleistung und die Arbeitsvergütung stehen in einem gegenseitigen Austauschverhältnis611 Abs. 1 BGB). Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass er oder der Arbeitgeber dies zu vertreten haben, wird er zwar von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei (§ 275 BGB); er verliert jedoch den Anspruch auf die Arbeitsvergütung (§ 326 Abs. 1 BGB). Es gilt der Grundsatz: "ohne Arbeit kein Lohn".1)

Leistungsverhinderung wegen Krankheit

Dieser Grundsatz wird aus sozialen Erwägungen für den Fall der Leistungsverhinderung des Arbeitnehmers wegen unverschuldeter Krankheit durchbrochen: Die Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichten den Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall, wenn der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist; § 326 BGB tritt in diesem Fall zurück.

Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen und Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden sich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).2) Das gilt über § auch für die zu ihrer Beschäftigten. Erfasst werden damit nicht nur die Auszubildenden i.S.d. , sondern auch Praktikanten, die zur Vorbereitung ihrer eigentlichen Ausbildung beschäftigt werden, sowie Volontäre mit einem Vergütungsanspruch.