LAG Hamm - Urteil vom 13.02.2019
5 Sa 524/18
Normen:
MiLoG § 3 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 10
LAGE MiLoG § 3 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2349/17

Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und einmonatige Ausschlussfrist nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesKeine Erfassung von Mindestlohnansprüchen durch eine tarifliche AusschlussklauselUrlaubsabgeltung und Mindestlohn

LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 524/18

DRsp Nr. 2019/11610

Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und einmonatige Ausschlussfrist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Keine Erfassung von Mindestlohnansprüchen durch eine tarifliche Ausschlussklausel Urlaubsabgeltung und Mindestlohn

1. Eine Ausschlussfrist, die im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die Geltendmachung in Textform spätestens einen Monat nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorsieht, verletzt nicht das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.2. Eine tarifliche Ausschlussfrist, die die Geltendmachung des Mindestlohnes nicht ausdrücklich ausnimmt, ist insoweit unwirksam.3. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist nicht mindestlohnwirksam im Sinne des § 3 S. 1 MiLoG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 19.04.2018 - 4 Ca 2349/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MiLoG § 3 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Anspruch.

Der 1974 geborene Kläger war vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2016 aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 19.09.2014. In diesem heißt es unter § 15: