BVerwG - Urteil vom 12.12.2019
8 C 8.19
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 19;
Fundstellen:
AP GG Art. 9 Nr. 154
BVerwGE 167, 202
DÖV 2020, 529
EzA GG Art. 9 Nr. 120
NJW 2020, 1084
NJW 2020, 211
NZA 2020, 677
NZG 2020, 916
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 1328/15
VG Düsseldorf, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2894/13

Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG für einen Arbeitgeberverband; Öffentliche Vergabepraxis gemäß dem Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz NRW - TVgG NRW)

BVerwG, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 8 C 8.19

DRsp Nr. 2020/3748

Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG für einen Arbeitgeberverband; Öffentliche Vergabepraxis gemäß dem Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz NRW - TVgG NRW)

Ein Arbeitgeberverband, dessen Mitglieder überwiegend von der öffentlichen Hand beherrscht werden, kann sich nicht auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen.

1. Juristische Personen des Privatrechts, deren Anteile sich ausschließlich in den Händen des Staates befinden, und gemischtwirtschaftliche privatrechtliche Unternehmen, an denen der Staat mehr als die Hälfte der Anteile hält, sind im Hinblick auf materielle Grundrechte ebenso wenig nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig wie juristische Personen des öffentlichen Rechts.2. Ein privatrechtlicher Arbeitgeberverband, dessen Mitglieder überwiegend von der öffentlichen Hand beherrscht werden, kann sich nicht auf das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 19;

Gründe

I