OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.09.2018
13 A 1328/15
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 87e Abs. 3 S. 1; TVgG NRW (2018) § 3 Abs. 1; TVgG NRW (2018) § 3 Abs. 2; BGB § 21;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 30.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2894/13

Vereinbarkeit der im Land Nordrhein-Westfalen verlangten Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gegenüber sog. repräsentativen Tarifverträgen mit der Koalitionsfreiheit; Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs; Grundrechtsfähigkeit für sog. gemischtwirtschaftliche Unternehmen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.09.2018 - Aktenzeichen 13 A 1328/15

DRsp Nr. 2018/14700

Vereinbarkeit der im Land Nordrhein-Westfalen verlangten Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gegenüber sog. "repräsentativen" Tarifverträgen mit der Koalitionsfreiheit; Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs; Grundrechtsfähigkeit für sog. gemischtwirtschaftliche Unternehmen

1. Steht mit der Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses auch die Frage nach der Gültigkeit einer Rechtsnorm im Raum, aus der die streitigen Rechte oder Pflichten unmittelbar folgen, eröffnet sich ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht zwischen dem Normgeber und dem Normadressaten, sondern zwischen dem Normadressaten und dem Rechtsträger der Vollzugsbehörde, die als Normanwender die im Streit stehende Rechtsnorm durchzusetzen oder ihre Befolgung zu überwachen hat. Hierfür ist ungeachtet des Umstandes, dass eine Norm „self-executing“ ist, d.h. dass sich aus ihr unmittelbar Rechte und Pflichten ergeben, hinreichend, dass für eine Vollzugsbehörde die Möglichkeit besteht, die Rechtsnorm gegenüber dem Normadressaten zu konkretisieren oder zu individualisieren und Anordnungen für den Einzelfall aufgrund gesetzlicher Befugnisse zu treffen.