BSG - Beschluss vom 25.05.2020
B 9 V 2/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen SG
SG Altenburg, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VE 56/17

Grundrente nach dem OEGGesundheitsstörungen in kausalem Zusammenhang zu einem SchockschadenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen B 9 V 2/20 B

DRsp Nr. 2020/8760

Grundrente nach dem OEG Gesundheitsstörungen in kausalem Zusammenhang zu einem Schockschaden Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 7. November 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt U. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint. Die Gewalttat zum Nachteil ihrer Mutter stehe zwar fest. Die Klägerin habe jedoch auch nach der Rechtsprechung des BSG für die Entschädigung von Schockschäden keinen Anspruch. Dafür, dass die Klägerin die Tat als erst wenige Wochen alter Säugling bewusst miterlebt habe, bestünden keinerlei Anzeichen. Dass sie möglicherweise durch die spätere Kenntniserlangung einen Schock erlitten habe, genüge nicht (Urteil vom 7.11.2019).