BSG - Beschluss vom 17.10.2018
B 9 V 20/18 B
Normen:
SGG § 61; GVG § 169 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 80/14
SG Düsseldorf, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 (36) VG 54/09

Grundrentenleistungen nach dem OEGZweck eines ErörterungsterminsVorbereitende Maßnahme des Gerichts zur rechtlichen und tatsächlichen Vorklärung des StreitstoffsZeitliches Auseinanderfallen von Erörterungstermin und mündlicher Verhandlung

BSG, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen B 9 V 20/18 B

DRsp Nr. 2018/17692

Grundrentenleistungen nach dem OEG Zweck eines Erörterungstermins Vorbereitende Maßnahme des Gerichts zur rechtlichen und tatsächlichen Vorklärung des Streitstoffs Zeitliches Auseinanderfallen von Erörterungstermin und mündlicher Verhandlung

1. Der Gesetzeswortlaut differenziert ausdrücklich zwischen "mündlicher Verhandlung" und "Erörterungstermin"; ein Erörterungstermin bezweckt, eine mündliche Verhandlung vorzubereiten, damit der Rechtsstreit - möglichst - in einer mündlichen Verhandlung erledigt werden kann.2. Der Erörterungstermin dient als vorbereitende Maßnahme des Gerichts zur rechtlichen und tatsächlichen "Vorklärung" des Streitstoffs; dabei ist er der mündlichen Verhandlung zeitlich vorgelagert.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. aus D. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revison im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 61; GVG § 169 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I