LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.04.2019
1 Sa 385 öD/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 681 b/18

Grundsätze der Beweiswürdigung in den Tatsacheninstanzen des ZivilprozessesVerdachtskündigung im Arbeitsrecht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 385 öD/18

DRsp Nr. 2021/11963

Grundsätze der Beweiswürdigung in den Tatsacheninstanzen des Zivilprozesses Verdachtskündigung im Arbeitsrecht

1. Die Tatsacheninstanzen haben unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer ggfs. durchgeführten Beweisaufnahme nach ihrer freien Überzeugung darüber zu befinden, ob sie eine tatsächliche Behauptung für wahr erachten oder nicht. Für die volle richterliche Überzeugungsbildung ist ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erlangt ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen. 2. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Der Verdacht muss dringend und auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass er zutrifft. Der Arbeitgeber muss dazu alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.10.2018 - 3 Ca 681 b/18 - teilweise geändert: