BAG - Urteil vom 18.05.2017
2 AZR 79/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 17
ArbRB 2017, 302
BAGE 159, 140
EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 27
NZA 2017, 1250
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 53/15
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4292/14

Grundsätze für die Auslegung von GesetzenKein nachwirkender Kündigungsschutz für erfolglose Wahlbewerber zum Europäischen ParlamentErfordernis der Kausalität zwischen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Kandidatur zum Europäischen Parlament

BAG, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 79/16

DRsp Nr. 2017/11901

Grundsätze für die Auslegung von Gesetzen Kein nachwirkender Kündigungsschutz für erfolglose Wahlbewerber zum Europäischen Parlament Erfordernis der Kausalität zwischen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Kandidatur zum Europäischen Parlament

Nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EuAbgG besteht kein nachwirkender Kündigungsschutz für Wahlbewerber, die kein Mandat im Europäischen Parlament erlangt haben. Orientierungssatz: Die Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 EuAbgG setzt voraus, dass die Kündigung auf Gründen beruht, die im Zusammenhang mit der Kandidatur für ein Mandat im Europäischen Parlament stehen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 17. Dezember 2015 - 2 Sa 53/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 134;

Tatbestand:

Die Parteien streiten vorrangig über die Anwendung des Kündigungsschutzes auf Wahlbewerber für die Europawahl.

Der Kläger war bei der Beklagten seit November 2012 als Handwerker beschäftigt. Er kandidierte für die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 auf der Liste der Ökologisch-Demokratischen Partei auf Platz 67. Am 20. Juni 2014 stellte der Bundeswahlausschuss das endgültige Ergebnis der Europawahl für die Bundesrepublik Deutschland fest. Der Kläger erhielt kein Mandat.