LAG Bremen - Urteil vom 17.12.2015
2 Sa 53/15
Normen:
EuAdgG § 4 Abs. 3 S. 3; EuAdgG § 3 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4292/14

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes nach dem EuAdgG auf einen nicht gewählten Bewerber um ein Mandat im Europaparlament

LAG Bremen, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 53/15

DRsp Nr. 2017/5403

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes nach dem EuAdgG auf einen nicht gewählten Bewerber um ein Mandat im Europaparlament

Der Kündigungsschutz gem. § 3 Abs. 3 S. 3 u. 4 EuAdgG endet mit der Feststellung des für den Bewerber erfolglosen Wahlergebnisses.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 3. März 2015 - 4 Ca 4292/14 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EuAdgG § 4 Abs. 3 S. 3; EuAdgG § 3 Abs. 3 S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der am 13. März 1961 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. November 2012 als Handwerker zu einem monatlichen Bruttogehalt iHv. 2.050,00 Euro und einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden beschäftigt.

Der Kläger war Wahlbewerber bei der Europawahl am 25. Mai 2014 für die Ökologisch-Demokratische Partei (nachfolgend ÖDP) auf Listenplatz 67 (auf Bl. 38 d. A. wird verwiesen). Am 20. Juni 2014 stellte der Bundeswahlausschuss das endgültige Ergebnis der Europawahl für die Bundesrepublik Deutschland fest. Der Kläger erhielt kein Mandat.