BAG - Beschluß vom 28.01.1955
GS 1/54
Normen:
BGB §§ 242, 615, 823 Abs. 1, § 826 ; BetrVG § 49 Abs. 2 Satz 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 9 ; GewO § 123 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu Art 9 GG Arbeitskampf
AuR 1955, 218
BAGE 1, 291
BArbBl 1955, 510
BB 1955, 605
DB 1955, 455
NJW 1955, 882
RdA 1955, 198
SAE 1956, 10

Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

BAG, Beschluß vom 28.01.1955 - Aktenzeichen GS 1/54

DRsp Nr. 2001/303

Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

1. Die rechtliche Bewertung des Streiks und des Arbeitskampfes überhaupt muß einheitlich erfolgen und seinem kollektiv-rechtlichen Wesen gerecht werden. 2. Bei dem legitimen gewerkschaftlichen Streik gibt diese Legitimität der Gesamtaktion ihr entscheidendes rechtliches Gepräge, so daß nicht nur die zum Streik auffordernde Gewerkschaft, sondern auch die daraufhin die Arbeit ohne Kündigung niederlegenden Arbeitnehmer nicht vertragswidrig und nicht rechtswidrig handeln. 3. Der von einer Gewerkschaft beschlossene, von den Arbeitnehmern ohne fristgemäße Kündigung durchgeführte legitime Streik um die Arbeitsbedingungen berechtigt die bestreikten Arbeitgeber nicht zur außerordentlichen fristlosen Einzelentlassung des des einzelnen Arbeitnehmers oder mehrer einzelner Arbeitnehmer wegen Vertragsverletzung. Die §§ 123 Abs. 1. Ziff. 3, 124a GewO, 70, 72, Abs. 1 Ziff. 2 HGB, 16 LAO, 82 Abs. 1 Ziff. 3, 83a PreußBergG, 25 BiSchG, 626 BGB sind nicht anzuwenden. 4. Bei dem legitimen Arbeitskampf gilt der Grundsatz der Kampfparität und der Freiheit der Wahl der Kampfmittel.