LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.03.1990
8 Sa 36/90
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 812 Abs. 1 Satz 1 § 818 Abs. 2 ; ZPO § 717 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1991, 975
EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 49
LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 30
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 14.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 65/89

Grundsätze für die Rückabwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses nach Bereicherungsrecht bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsschutzprozesses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.1990 - Aktenzeichen 8 Sa 36/90

DRsp Nr. 2002/8958

Grundsätze für die Rückabwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses nach Bereicherungsrecht bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsschutzprozesses

Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses aufgrund eines Urteils des Arbeitsgerichts zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, so gelten bei Wirksamkeit der Kündigung für die Rückabwicklung des Beschäftigungsverhältnisses folgende Grundsätze a) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des Wertes der geleisteten Arbeit (§ 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB). Insoweit ist der Arbeitnehmer gegen die Rückabwicklung bereits ausgetauschter Leistungen durch die sog Saldierungstheorie geschützt. b) Für den nach § 818 Abs. 2 BGB zu leistenden Wertersatz ist auch bei Vereinbarung eines übertariflichen Lohnes nur vom Tariflohn auszugehen. c) Der übertarifliche Lohn zuzüglich des hierauf entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung ist vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. Auf § 814 BGB kann sich der Arbeitnehmer nicht berufen. Ebensowenig kann er sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, falls der Arbeitgeber unter Vorbehalt geleistet hat.