BAG - Urteil vom 24.05.2018
2 AZR 72/18
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 130 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3; StPO § 119 Abs. 1; Hessisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz (HUVollzG vom 28.06.2010, GVBl. I S. 185, 208 ff.) § 27 Abs. 1 S. 2; Hessisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz (HUVollzG vom 28.06.2010, GVBl. I S. 185, 208 ff.) § 27 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 130 Nr. 28
ArbRB 2019, 4
AuR 2018, 533
EzA BGB 2002 § 130 Nr. 8
EzA-SD 2018, 5
NJW 2018, 3331
NZA 2018, 1335
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1129/15
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4130/11

Grundsätze zur Darlegungslast im ZivilprozessZugang einer Willenserklärung an den Erklärungsempfänger durch Übergabe an einen EmpfangsbotenAnforderungen an die Eigenschaft eines EmpfangsbotenMitarbeiter einer in Hessen gelegenen Justizvollzugsanstalt als Empfangsbote

BAG, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 72/18

DRsp Nr. 2018/13431

Grundsätze zur Darlegungslast im Zivilprozess Zugang einer Willenserklärung an den Erklärungsempfänger durch Übergabe an einen Empfangsboten Anforderungen an die Eigenschaft eines Empfangsboten Mitarbeiter einer in Hessen gelegenen Justizvollzugsanstalt als Empfangsbote

Orientierungssätze: 1. Die Erklärungslast gem. § 138 Abs. 2 ZPO richtet sich grundsätzlich danach, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Ewas anderes gilt dann, wenn diese außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substanziierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der ihr widersprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Genügt er dem - ggf. nach richterlichem Hinweis gem. § 139 Abs. 2 ZPO - nicht, ist der gegnerische Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (Rn. 22).