LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.09.2017
16 Sa 1129/15
Normen:
BGB § 130; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4130/11

Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines inhaftierten Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.09.2017 - Aktenzeichen 16 Sa 1129/15

DRsp Nr. 2017/17152

Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines inhaftierten Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Mit dem Eingang eines Kündigungsschreibens auf der Poststelle der Justizvollzugsanstalt ist dieses noch nicht in den Machtbereich des Häftlings gelangt, denn er kann es dort nicht eigenmächtig in Empfang nehmen. 2. Die Vollzugsbeamten haben gegenüber den Häftlingen nicht die Stellung von Empfangsboten. 3. Eine Kündigung gegenüber einem Häftling ist keine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung nach § 130 Absatz 3 BGB. 4. Auf die nicht zugegangene Kündigung kann ein Auflösungsantrag nicht gestützt werden. 5. Der Auflösungsantrag war auch hinsichtlich der Umdeutung einer (unstreitig zugegangenen) vorangegangenen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung unbegründet, weil diese an der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamts.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2012 - 21 Ca 4130/11 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand