LAG Baden-Württemberg, vom 28.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 132/84
ArbG Heilbronn, vom 18.10.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 365/84
Grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitgebers gegen einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
BAG, Urteil vom 14.01.1988 - Aktenzeichen 8 AZR 238/85
DRsp Nr. 1992/6131
Grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitgebers gegen einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
1. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur im Lohnabzugsverfahren nach näherer Maßgabe der sozialrechtlichen Bestimmungen (hier: § 119AVG, § 179 Nr. 2 AFG in Verbindung mit §§ 394, 395RVO) verlangen. Ist ein Lohnabzugsverfahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, so ist der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ausgeschlossen, falls nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadenersatz nach § 826BGB vorliegen (ständige Rechtsprechung; vgl. BAGE 6, 7 = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395RVO; BAG, Urteil vom 12. Oktober 1977 - 5 AZR 443/76 - AP Nr. 3 zu §§ 394, 395RVO).2. Haben die Parteien wegen beiderseitigen Rechtsirrtums ihr Arbeitsverhältnis für ein Gesellschaftsverhältnis gehalten, so begründet dies keinen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers. Eine Anpassung des Arbeitsverhältnisses nach den Grundsätzen über das Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage scheidet wegen der abschließenden Regelungen des Sozialrechts aus.