Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2017 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil die allein geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Es können deshalb Fragen nach dem Bestehen einer Betreuung für die Klägerin zu 1 und einer Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigen, die im Beschwerdeverfahren unbeantwortet blieben, offen bleiben.
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