BSG - Beschluss vom 02.07.2018
B 14 AS 394/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 140;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1956/15
SG Berlin, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 168 AS 29905/14

Grundsatz- und Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUnzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Möglichkeit einer Urteilsergänzung

BSG, Beschluss vom 02.07.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 394/17 B

DRsp Nr. 2018/11728

Grundsatz- und Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Möglichkeit einer Urteilsergänzung

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Ziel mit einer Urteilsergänzung nach § 140 SGG erreicht werden kann.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2017 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 140;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil die allein geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Es können deshalb Fragen nach dem Bestehen einer Betreuung für die Klägerin zu 1 und einer Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigen, die im Beschwerdeverfahren unbeantwortet blieben, offen bleiben.