LAG Köln - Urteil vom 23.05.2023
4 Sa 7/23
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; TV EntgO Bund Anl. 1 Teil III Abschn. 24;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3922/22

Grundsatz der Bestenauslese im öffentlichen DienstGerichtliche Kontrolle bei Abbruch des StellenbesetzungsverfahrensGestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle

LAG Köln, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 7/23

DRsp Nr. 2023/11340

Grundsatz der Bestenauslese im öffentlichen Dienst Gerichtliche Kontrolle bei Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle

Im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens gehen etwaige Verfahrensrechte des Bewerbers aus Artikel 33 Absatz 2 GG grundsätzlich mit dem Abbruch des Besetzungsverfahrens unter, wenn die Entscheidung zum Abbruch nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich ist.

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Diese Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. 2. Eine gerichtliche Kontrolle ist bei Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auf die Frage beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist.