LAG Köln - Urteil vom 13.04.2023
6 Sa 721/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4090/22

Grundsatz der Darlegungs- und BeweislastVertragsgemäße Beschäftigung als Schichtleiter

LAG Köln, Urteil vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 721/22

DRsp Nr. 2023/11676

Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast Vertragsgemäße Beschäftigung als Schichtleiter

Einzelfall einer Vertragsauslegung nach diversen Betriebsübergängen zur Bestimmung des Inhalts der vertraglich geschuldeten Beschäftigung.

1. Grundsätzlich gilt im Zivilrecht die allgemeine Beweisregel, dass derjenige, der einen Anspruch vor Gericht verfolgt, die Tatsachen darzulegen und ggfs. auch zu beweisen hat, die den von ihm erhobenen Anspruch bedingen sollen. 2. Wird der Arbeitnehmer auch nach einem Betriebsübergang als Schichtleiter beschäftigt, der "unterhalb" der Funktion "Stationsleitung" und "oberhalb" der Funktion "Fachaufsicht" steht, so ist er vertragsgemäß beschäftigt, auch wenn es beim neuen Arbeitgeber noch die weitere Funktion "Supervisor" unterhalb des Stationsleiters gibt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2022 - 2 Ca 4090/22 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand