Die weitergehende Beschwerde des Beklagten vom 1. April 2019 und die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16. Mai 2019 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 14. März 2019 - Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten je zur Hälfte zu tragen.
I.
Der Beklagte begehrt als Beschwerdeführer die Herabsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren und den Vergleich; der Prozessbevollmächtigte des Beklagten begehrt als Beschwerdeführer gegen den (Teil-)Abhilfebeschluss die Wiederherstellung der Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren und den Vergleich im Ausgangsbeschluss.
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