LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.11.2019
1 Ta 199/19
Normen:
ArbGG § 12a S. 1; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschn. I. Nr. 23;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 293/18

Grundsatz der Gegenstandswertfestsetzung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 1 Ta 199/19

DRsp Nr. 2022/12864

Grundsatz der Gegenstandswertfestsetzung

Maßgeblich für die Gegenstandswertfestsetzung ist das Interesse der Klagepartei bei Klageeinreichung, denn der Angreifer bestimmt den Streitgegenstand. Maßgebend ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse der Klagepartei. Fehlt es an einem festen Wert, kommt dem Gericht bei der Gegenstandswertfestsetzung ein Ermessensspielraum zu.

Tenor

Die weitergehende Beschwerde des Beklagten vom 1. April 2019 und die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16. Mai 2019 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 14. März 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - in Gestalt des (Teil-)Abhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 7. Mai 2019 - Az. 9 Ca 293/18 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten je zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 12a S. 1; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschn. I. Nr. 23;

Gründe

I.

Der Beklagte begehrt als Beschwerdeführer die Herabsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren und den Vergleich; der Prozessbevollmächtigte des Beklagten begehrt als Beschwerdeführer gegen den (Teil-)Abhilfebeschluss die Wiederherstellung der Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren und den Vergleich im Ausgangsbeschluss.