OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.07.2018
3 MB 20/18
Normen:
SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 1; SGB VIII § 92 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 42/18

Grundsatz der Nachrangigkeit der öffentlichen Jugendhilfe; Sicherstellung der Refinanzierung der Ausgaben des Jugendhilfeträgers

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 3 MB 20/18

DRsp Nr. 2019/4261

Grundsatz der Nachrangigkeit der öffentlichen Jugendhilfe; Sicherstellung der Refinanzierung der Ausgaben des Jugendhilfeträgers

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 1; SGB VIII § 92 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2018, mit dem es den Antrag auf Feststellung, dass die Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid aufschiebende Wirkung hat, und den Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat, ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.