Court of Appeal (England & Wales) - Civil Division - (Vereinigtes Königreich) - Beschluss vom 22.06.2001,
Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Unmittelbare Wirkung - Begriff des Arbeitnehmers - Selbständig tätige weibliche Lehrkraft, die auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einer Drittfirma eine Arbeit verrichtet, deren Gleichwertigkeit mit einer an derselben Hochschule von als Arbeitnehmer tätigen männlichen Lehrkräften verrichteten Arbeit unterstellt wird - Ausschluss selbständiger Lehrkräfte von einem Betriebsrentensystem
EuGH, Urteil vom 13.01.2004 - Aktenzeichen Rs C-256/01
DRsp Nr. 2004/8311
Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Unmittelbare Wirkung - Begriff des Arbeitnehmers - Selbständig tätige weibliche Lehrkraft, die auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einer Drittfirma eine Arbeit verrichtet, deren Gleichwertigkeit mit einer an derselben Hochschule von als Arbeitnehmer tätigen männlichen Lehrkräften verrichteten Arbeit unterstellt wird - Ausschluss selbständiger Lehrkräfte von einem Betriebsrentensystem
[Debra Allonby gegen Accrington & Rossendale College, Education Lecturing Services, trading as Protocol Professional, früher Education Lecturing Services, Secretary of State for Education and Employment]1. Artikel 141 Absatz 1 EG ist unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren gegebenen dahin auszulegen, dass eine Frau, deren Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen nicht verlängert worden ist und die über ein anderes Unternehmen sogleich ihrem früheren Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, um die gleichen Leistungen zu erbringen, nicht berechtigt ist, sich gegenüber dem zwischengeschalteten Unternehmen auf den Grundsatz des gleichen Entgelts zu berufen und dabei zum Vergleich das Entgelt heranzuziehen, das ein bei dem früheren Arbeitgeber dieser Frau beschäftigter Mann für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit erhält.
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