EuGH - Urteil vom 17.09.2002
Rs C-320/00
Normen:
EG Art. 141 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 74
DB 2002, 2599
DVBl 2002, 1621
JuS 2003, 83
NJW 2002, 3160
Vorinstanzen:
Der Court of Appeal (England & Wales - Civil Division) - Beschluss vom 20.07.2000,

Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Unmittelbare Wirkung - Vergleich der für verschiedene Arbeitgeber verrichteten Arbeit - A. G. Lawrence u. a. gegen Regent Office Care Ltd, Commercial Catering Group, Mitie Secure Services Ltd

EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - Aktenzeichen Rs C-320/00

DRsp Nr. 2003/5159

Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Unmittelbare Wirkung - Vergleich der für verschiedene Arbeitgeber verrichteten Arbeit - A. G. Lawrence u. a. gegen Regent Office Care Ltd, Commercial Catering Group, Mitie Secure Services Ltd

Eine Situation, wie sie im Ausgangsverfahren besteht und in der sich die bei den Entgeltbedingungen für Arbeitnehmer unterschiedlichen Geschlechts, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, festgestellten Unterschiede nicht auf ein und dieselbe Quelle zurückführen lassen, fällt nicht unter Artikel 141 Absatz 1 EG.

Normenkette:

EG Art. 141 Abs. 1 ;

Gründe:

[01] Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) hat mit Beschluss vom 20. Juli 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 22. August 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 141 Absatz 1 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

[02] Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen A. G. Lawrence und 446 weiteren, fast ausschließlich weiblichen Arbeitnehmern einerseits (im Folgenden: Klägerinnen) und der Regent Office Care Ltd, der Commercial Catering Group und der Mitie Secure Services Ltd andererseits (im Folgenden: Beklagte), die die Klägerinnen beschäftigen oder beschäftigt haben, wegen gleichen Entgelts für Männer und Frauen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen