BAG - Beschluß vom 16.09.1997
9 AZN 133/97
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 1 Nr. 2 ; Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Bayern (vom 18. Oktober 1982) § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 54 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz
BB 1997, 2280
DB 1997, 2388
DRsp VI(646)168a
NZA 1997, 1248
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 350/96
LAG München, vom 27.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 617/96

Grundsatzbeschwerde - Tarifauslegung

BAG, Beschluß vom 16.09.1997 - Aktenzeichen 9 AZN 133/97

DRsp Nr. 1997/9051

Grundsatzbeschwerde - Tarifauslegung

»Hat das Bundesarbeitsgericht über die von der Nichtzulassungsbeschwerde (Grundsatzbeschwerde) als höchstrichterlich ungeklärt bezeichnete Auslegung eines Tarifvertrages entschieden, so kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dem von einer anderen Tarifvertragspartei mit gleichlautendem Wortlaut abgeschlossenen Anschlußtarifvertrag ergangen ist.«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 1 Nr. 2 ; Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Bayern (vom 18. Oktober 1982) § 18 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin wegen des Verrats von Geschäftsgeheimnissen zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Die Beklagte ist promovierte Diplomchemikerin. Sie war von Januar 1981 bis Ende September 1983 bei der Klägerin als angestellte Produktmanagerin im Außendienst mit dem Vertrieb medizinisch-diagnostischer Produkte beschäftigt. Diese Produkte bezog die Klägerin fast ausschließlich von dem amerikanischen Unternehmen BioDx. Die Parteien hatten kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart.