BSG - Beschluss vom 24.09.2019
B 3 KR 75/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 5/17
SG Lüneburg, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 27/16

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 75/18 B

DRsp Nr. 2019/15498

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 29.10.2018 den Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung für ihre Versorgung mit dem Fußhebersystem NESS L 300 bestätigt. Der Kostenerstattungsanspruch richte sich nach §§ 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2, 33 Abs 1 SGB V. Es handele sich um ein Hilfsmittel, das bei der Klägerin zum unmittelbaren Behinderungsausgleich eingesetzt werde. Es biete ihr wesentliche Gebrauchsvorteile, mit Hilfe derer die Fußheberlähmung links, eine mangelnde aktive Anhebung des Fußes und eine deutliche Gangstörung ausgeglichen werde. Eine Versorgung mit einer Orthese komme hingegen aufgrund von körperlichen Einschränkungen nicht in Betracht. Das LSG hat seine Entscheidung auf medizinische Befunde und gutachterliche Ausführungen gestützt.

Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

II