BSG - Beschluss vom 25.09.2019
B 13 R 197/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 876/13
SG Berlin, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 188 R 5274/09

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen B 13 R 197/17 B

DRsp Nr. 2019/15621

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 13.4.2017 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Bescheides über die Aufhebung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit für die Monate September 2005, April, August und November 2006, Mai, Juni sowie September 2007 unter Belassung einer 2/3-Rente und Erstattung der sich hieraus ergebenden Überzahlung von 2531,60 EUR verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 29.8.2017 genügt nicht der gesetzlichen Form, denn er hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargetan (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).