BSG - Beschluss vom 30.07.2019
B 2 U 239/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 159
ZInsO 2020, 859
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 158/14
SG Magdeburg, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 65/13

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen B 2 U 239/18 B

DRsp Nr. 2019/13135

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Hat das BSG selbst eine aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich entschieden, ist darzulegen, dass bislang auch keine höchstrichterlichen Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte oder des BVerfG ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Fragen geben – hier zu Rechtsfragen zum Beweiswert der Datumsangabe in Empfangsbekenntnissen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2018 - L 6 U 158/14 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).