BSG - Beschluss vom 27.08.2019
B 1 KR 79/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 1830/13
SG Altenburg, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 2175/12

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 79/18 B

DRsp Nr. 2019/13655

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 31. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte, an Zöliakie leidende Kläger beantragte erfolglos die Übernahme der Kosten für ambulante diagnostische Leistungen gemäß dem Kostenplan der "Praxis" und die Übernahme der Kosten einer ambulanten Colon-Hydro-Therapie. Er beschaffte sich die Leistungen später selbst und ist mit seinem Begehren, ihm 1009,37 Euro hierfür aufgewendete Kosten zu erstatten, bei den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V zu, weil er auch keinen Naturalleistungsanspruch auf die selbstbeschafften Leistungen gehabt habe. Bei den Leistungen handele es sich um neue, vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Es liege auch weder ein Systemversagen noch ein Seltenheitsfall vor. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus einer grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts (Urteil vom 31.7.2018).